Geschäfts- und Lieferbedingungen der Bornpool GmbH

 

 

 

1. Auftrag

 

Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderweitig besondere Abreden bei oder nach Vertragsabschluss werden nur durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers rechtsgültiger Bestandteil. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

 

Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit Sie diese abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten sind annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderung der Konstruktion, Farbe, Form und Ausführung behalten wir uns vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten in jedem Falle als Vertragsbestandteil.

 

 

 

2. Preise

 

Die Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende Leistungen, z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb davon Gewährleistungsverpflichtungen, werden besonders berechnet. Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder –bereitschaft des Käufers, so darf der Verkäufer seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie Sicherheit erbracht ist. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend zu ändern. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbankenberechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

 

 

 

3. Lieferung

 

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach schriftlicher Festlegung aller Vertragsbedingungen und Eingang der vereinbarten Anzahlung bei uns zu laufen. Fixtermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bestätigt sind. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, sowie Betriebschwierigkeiten wie Streik oder Maschinenschäden, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Ersatzteilbeschaffung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, berechtigen uns auch bei vereinbarten festen Leistungsterminen, die Leistungszeit um die die Dauer der Behinderung zu verlängern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vor wie nach Ablauf dieser Hemmungen vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer steht in diesen Fällen kein Schadensersatzanspruch zu.

 

Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, ist der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zuvor muss er uns per Einschreiben eine Frist von 14 Tagen eingeräumt haben. Haben wir bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts Teilleistungen bereits erbracht, ist der Käufer lediglich hinsichtlich der noch ausstehenden Teilleistungen zum Rücktritt berechtigt. Teillieferungen sind zulässig. Der Käufer ist verpflichtet sie einzeln abzunehmen und auf Grund einzelner Rechnungen zu bezahlen. Mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Stelle geht die Gefahr auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware bei Lieferung nicht ab, so hat er uns aus der Bestellung resultierende Kosten, die uns entstanden sind, zu ersetzen.

 

 

 

4. Gewährleistung

 

Der Käufer ist verpflichtet, die Leistung des Verkäufers unverzüglich auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen und offensichtliche Mängel sofort zu rügen und zwar schriftlich. Die Beseitigung der Mängel erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Gutschrift nach Wahl des Verkäufers. Wenn und soweit ein Hersteller, Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Käufer übernimmt – z. B. durch Übergabe einer Garantie – wird dadurch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers selbst im Verhältnis zum Käufer in keinem Falle erweitert. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist eine Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen. Für gebrauchte Gegenstände bzw. Ausstellungsstücke übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche des Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt sein mögen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch Trockenlauf der Pumpe entstehen. Bodenarbeiten und Anfüllung des Beckens sind bauseits zu leisten und von der Haftung ausgeschlossen. Bei unsachgemäßer Eigenmontage einer Anlage entfällt jeder Garantieanspruch, ebenso für Schäden, die durch überhöhte Chlorung des Wassers oder unsachgemäße Dosierung der Wasserpflegemittel –insbesondere den Kontakt von Chlor mit Folie – verursacht werden. Bei Schäden von nicht sichtbaren Versorgungsleitungen übernehmen wir keine Haftung. Wanddurchführungen sowie dessen Abdichtung sind bauseits zu leisten.

 

 

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum. Der Käufer erkennt an, dass unsere Produkte mit allen Teilen Zubehör nicht wesentlicher Bestandteil der Grundstücke bzw. Anlagen werden, für die sie bestimmt sind. Wiederverkäufer dürfen unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und, solange sie nicht im Verzug sind, veräußern. Künftige Forderungen aus Wiederverkäufen an Dritte gehen bis zur Höhe unserer Lieferpreis auf uns über. Der Käufer verpflichtet sich, uns von der Einwirkung Dritter auf unser Eigentum sofort zu verständigen. Bei Zahlungsverzug oder berechtigtem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir neben der Geltendmachung unserer Rechte gemäß Ziffer 2 der Bedingungen berechtigt, zu unserer Sicherung Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen oder deren Benutzung zu verbieten, ohne vom Vertrag zurückzutreten, soweit nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entgegenstehen. In diesem Fall gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers, insbesondere also die Kosten des Ausbaus, des Abtransportes und einer erneuten Aufstellung. Im Falle der Rücknahme der Liefergegenstände sind wir berechtigt, vom Käufer eine Benutzungsvergütung für den Gebrauch unserer Anlage in Höhe von 2 % des vereinbarten Lieferungs- und Montagepreises pro Monat der Benutzung, sowie Ersatz sonstiger verschuldeter oder unverschuldeter Wertminderungen zu verlangen, die über den durch gewöhnlichen Gebrauch eingetretene Abnutzung hinausgehen.

 

 

 

6. Erfüllung und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

 

Die Vertragteile vereinbaren den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand für den Fall, dass

 

a)die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen sind

 

b) eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat

 

c) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden

 

d) der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.